Satzung des Fördervereins der Jugendfußballabteilung des VfL Stade
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Jugendfußballabteilung des VfL Stade“ und hat seinen Sitz in Stade. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Jugendfußballabteilung des Vereins für Leibesübungen von 1850 e.V. in Stade zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch Hilfen für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager, Infrastrukturmaßnahmen der Sportstätten sowie sonstige sportliche Aktivitäten der Fußballabteilung des Vereins für Leibesübungen von 1850 e.V. in Stade.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er steht allen Menschen offen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Religion, Herkunft und Nationalität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen außerdem durch deren Auflösung.
- 5 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- seine Mitgliedspflichten erheblich und schuldhaft verletzt,
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ausschluss wird mit Beschluss des Gesamtvorstandes wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen mitzuteilen.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
(2) Der Vorstand hat den Verein nach den Vorschriften der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen der Fußballabteilung und aus dem Präsidium des Vereins für Leibesübungen von 1850 e.V. in Stade einladen.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Bei der Beschlussfassung ist ein Konsens anzustreben. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Büroräumen der Fußballabteilung des Vereins für Leibesübungen von 1850 e.V. in Stade und kann bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse dem Mitglied auch per elektronischer Post wirksam zugesendet werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entspricht den Regelungen in § 8 (3).
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Leibesübungen von 1850 e.V. in Stade, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
- 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.11.2020 errichtet.